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Steuern / Erbschaft-/Schenkungsteuer 
Montag, 10.08.2026

Mündliche Verhandlung in Sachen Erbschaftsteuer: „Verschonung von Betriebsvermögen“ sowie „Gesetzgebungskompetenzen“

Das Bundesverfassungsgericht verhandelt am 12.10.2026 und am 13.10.2026 mündlich zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer.

Eine Verfassungsbeschwerde betrifft die mögliche Verfassungswidrigkeit der Vorschriften zur Bewertung von Grundbesitz, zu den persönlichen Freibeträgen sowie zu den Steuersätzen. Das andere Verfahren richtet sich unmittelbar gegen die Regelungen zur Verschonung des Betriebsvermögens.

Der Beschwerdeführer im Verfahren mit dem Az. 1 BvR 804/22 ist Erbe seiner Tante. Er hat sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens – unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen – mit Erbschaftsteuer gewandt. Das Bundesverfassungsgericht muss nun zu der Frage Stellung nehmen, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie den Beschwerdeführer, für dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.

Im Normenkontrollverfahren mit dem Az. 1 BvF 1/23, das sich gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes richtet, hält die Bayerische Staatsregierung (Antragstellerin) die Regelungen zur Bewertung von Grundbesitz (§ 12 Abs. 3 ErbStG), zu den persönlichen Freibeträgen sowie zu den Steuersätzen für formell verfassungswidrig. Nach Auffassung der Antragstellerin fehlt dem Bund die Gesetzgebungskompetenz. Eine bundesgesetzliche Regelung sei nicht erforderlich im Sinne des Grundgesetzes. Die Regelungen über die persönlichen Freibeträge (§ 16 Abs. 1 ErbStG) und die Steuersätze (§ 19 Abs. 1 ErbStG) seien auch materiell verfassungswidrig, und zwar unter anderem deshalb, weil der Gesetzgeber Freibeträge und Steuersätze nicht an die Preissteigerung der letzten Jahre angepasst habe. Außerdem müssten die Freibeträge das regional unterschiedliche Niveau der Immobilienpreise berücksichtigen.

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