Infothek
Zurück zur ÜbersichtKeine Arbeitsunfähigkeit bei Wegfall von Bereitschaftsdiensten trotz voller Einsatzfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB VII liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit vollständig ausüben kann und lediglich einzelne Einsatzmöglichkeiten – etwa Bereitschafts- oder Rufdienste – aus gesundheitlichen Gründen entfallen. Verletztengeld kann jedoch auch ohne Arbeitsunfähigkeit beansprucht werden, wenn der Versicherte infolge einer stationären Heilbehandlungsmaßnahme an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. So entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (Az. L 10 U 135/25).
Eine Assistenzärztin infizierte sich während ihrer beruflichen Tätigkeit mit SARS-CoV-2. Die Erkrankung wurde als Berufskrankheit anerkannt. Aufgrund anhaltender Post-COVID-Beschwerden erhielt sie zunächst medizinische Rehabilitationsmaßnahmen und bezog Verletztengeld wegen Arbeitsunfähigkeit. Ab Juni 2022 nahm sie ihre Tätigkeit wieder in Vollzeit auf. Auf ärztliche Empfehlung wurde sie jedoch weiterhin nicht zu Bereitschafts- und Rufdiensten eingeteilt, wodurch ihr Zuschläge und zusätzliche Vergütung entgingen. Die Berufsgenossenschaft stellte die Zahlung des Verletztengeldes zum 06.09.2022 ein. Die Klägerin verlangte Verletztengeld auch für den Zeitraum bis Ende Januar 2023 und machte geltend, wegen der gesundheitlichen Einschränkungen weiterhin arbeitsunfähig gewesen zu sein. Außerdem befand sie sich im September 2022 für mehrere Tage zur stationären Diagnostik in einer Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg gab der Berufung nur teilweise statt. Eine Arbeitsunfähigkeit habe ab dem 07.09.2022 nicht mehr vorgelegen. Maßgeblich sei, ob der Versicherte seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit im arbeitsvertraglich geschuldeten Umfang verrichten könne. Die Klägerin habe ihre Tätigkeit als Assistenzärztin wieder vollschichtig ausgeübt. Ärztlich festgestellt worden sei lediglich, dass sie keine Bereitschafts- oder Rufdienste leisten solle. Diese Einschränkung betreffe lediglich den Umfang möglicher Einsatzanordnungen des Arbeitgebers, nicht aber die Fähigkeit zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Eine „Teilarbeitsunfähigkeit“ kenne das Sozialrecht insoweit nicht. Auch der Umstand, dass der Ausschluss vom Dienstsystem zu Einkommenseinbußen führte, ändere daran nichts, weil kein Anspruch auf die Ableistung solcher Dienste bestand. Für den Zeitraum vom 19. bis 23.09.2022 sprach das Gericht der Klägerin jedoch Verletztengeld zu. Während der stationären Aufnahme zur weiterführenden Diagnostik handelte es sich um eine Heilbehandlungsmaßnahme (§ 45 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 SGB VII). Da die Klägerin während dieses Krankenhausaufenthalts ihre Erwerbstätigkeit nicht ausüben konnte und unmittelbar zuvor Arbeitsentgelt bezogen hatte, lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Verletztengeld unabhängig vom Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit vor.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.