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Recht / Öffentl. Recht 
Mittwoch, 12.08.2026

Eilantrag gegen Holzfeuerungsanlagen bleibt erfolglos

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat den Eilantrag eines Anwohners gegen den Betrieb benachbarter Holzfeuerungsanlagen abgelehnt, weil weder eine unzumutbare Immissionsbelastung noch eine besondere Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wurde (Az. 4 K 2411/26)

Der Antragsteller hatte bereits seit mehreren Jahren Beschwerden über gesundheitsschädliche Rauchgas-Immissionen bei der Stadt eingereicht. Er legte hierfür u. a. eigene Messdaten, wissenschaftliche Studien und Presseberichterstattungen vor, um die Gefährdung durch die Holzfeuerungsanlagen zu untermauern. Mit dem Ziel, den Betrieb der Anlagen in seiner Nachbarschaft zu untersagen oder wenigstens einzuschränken, stellte er beim Verwaltungsgericht Karlsruhe einen Eilantrag. Seinen Antrag auf behördliches Einschreiten hat die Stadt Stutensee während des laufenden gerichtlichen Verfahrens abgelehnt. Hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die einstweilige Anordnung auf Untersagung des Betriebs der Holzfeuerungsanlagen abgelehnt, da der Antragsteller weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die für die Holzfeuerungsanlagen geltenden Immissionsgrenzwerte würden aller Voraussicht nach eingehalten. Es sei auch kein Brennstoffmissbrauch festgestellt worden. Die Anlagen, deren Betriebsuntersagung der Antragsteller begehre, würden nicht direkt auf den an das Grundstück des Antragstellers angrenzenden Grundstücken betrieben und die Immissionsspitzen seien in ihrem zeitlichen Umfang deutlich beschränkt. Die Schwelle der Unzumutbarkeit sei nicht überschritten und die Behörde daher nicht zum Einschreiten verpflichtet. Darüber hinaus fehle es am Anordnungsgrund. Der Antragsteller gehe bereits seit mehreren Jahren gegen den Betrieb der Holzfeuerungsanlagen vor. Dieser Zeitraum wäre ausreichend gewesen, um sein Anliegen im Hauptsacheverfahren zu verfolgen. Zudem nutze der Antragsteller sein Anwesen in Stutensee nur noch selten, nachdem er zwischenzeitlich seinen Hauptwohnsitz in einer anderen Gemeinde genommen habe. Angesichts dieser Umstände sei dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zumutbar. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

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