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Zurück zur ÜbersichtFahreridentifizierung auf Messfoto: Urteil darf nicht allein auf „intuitiver“ Wiedererkennung beruhen
Stützt das Tatgericht die Überzeugung von der Fahrereigenschaft eines Betroffenen trotz eines qualitativ eingeschränkt verwertbaren Messfotos und eines nicht eindeutig belastenden Sachverständigengutachtens maßgeblich auf eine „intuitive“ Identifizierung, genügt dies nicht den Anforderungen an eine tragfähige Beweiswürdigung. Weicht das Gericht von der Einschätzung des Sachverständigen ab, muss es dies nachvollziehbar und auf objektive Tatsachen gestützt begründen. So entschied das Oberlandesgericht Zweibrücken (Az. 1 ORbs 2 SsRs 42/25).
Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen einer innerörtlichen Geschwindigkeitsüberschreitung um 23 km/h zu einer Geldbuße von 185 Euro. Der Betroffene machte von seinem Schweigerecht Gebrauch. Sein Verteidiger bestritt die Fahrereigenschaft und wies darauf hin, dass das Messfoto nach seiner Wahrnehmung eher eine Frau zeige. Eine vom Gericht beauftragte Sachverständige bewertete das Messfoto als qualitativ eingeschränkt und konnte keinen Wahrscheinlichkeitsgrad dafür angeben, dass der Betroffene der Fahrer sei. Sie schloss ihn lediglich nicht aus. Gleichwohl gelangte das Amtsgericht aufgrund eines eigenen Bildvergleichs und einer „intuitiven“ Wiedererkennung zur Überzeugung, dass der Betroffene gefahren sei.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hob das Urteil auf, weil die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft war. Zwar entscheide grundsätzlich der Tatrichter in freier Beweiswürdigung über die Identität des Fahrzeugführers. Diese Überzeugungsbildung müsse jedoch auf einer nachvollziehbaren und objektiv tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen. Sei ein Messfoto – wie hier – nur eingeschränkt zur Identifizierung geeignet, steigen die Anforderungen an die Urteilsbegründung. Das Gericht müsse darlegen, welche konkreten Merkmale die Identifizierung tragen. Berufe es sich zudem auf ein Sachverständigengutachten, dürfe es hiervon zwar abweichen, müsse aber ausführlich begründen, weshalb es die sachverständige Einschätzung nicht teilt. Diesen Anforderungen genüge das Urteil nicht. Das Amtsgericht stütze seine Überzeugung im Wesentlichen auf eine subjektive „intuitive“ Wiedererkennung, ohne nachvollziehbar zu erklären, weshalb diese der auf objektiven Kriterien beruhenden Einschätzung der Sachverständigen überlegen sein sollte. Hinzu komme, dass bereits die Einholung des Gutachtens erkennen ließ, dass das Gericht das Messfoto selbst nicht als uneingeschränkt aussagekräftig angesehen hatte. Da weitere Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung möglich seien, verwies das Oberlandesgericht die Sache an das Amtsgericht zurück.
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