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Recht / Zivilrecht 
Donnerstag, 08.01.2026

Haftungsbeurteilung bei Unfall nach Aussteigen eines Kindes aus dem geparkten Auto

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass ein Unfall, der nach dem vollständigen Aussteigen aus einem Auto passiert, nicht als “Betrieb” oder “Gebrauch” des Fahrzeugs gilt. Im Fall eines sechsjährigen Jungen, der nach dem Aussteigen von einem anderen Auto erfasst wurde, lehnte das Gericht die Haftung der Kfz-Versicherung des geparkten Autos ab (Az. 7 U 132/23).

Ein sechsjähriger Junge stieg aus dem Auto seiner Mutter aus, das entgegen der Fahrtrichtung am Rand der Straße angehalten hatte. Er stieg auf der rechten Autoseite aus, machte die Tür zu und ging um das Auto herum. Dann lief er auf die Straße und wurde von einem etwa 20 km/h schnellen Auto erfasst und verletzt. Dessen Fahrerin hatte ihn nicht mehr erkennen und bremsen können. Auch ein warnender Ruf der Mutter konnte den Unfall nicht verhindern. Im Nachgang zahlte die Versicherung des Unfallautos zunächst an den verletzten Jungen. Dann aber wollte sie die Mutter, den Halter und den Versicherer des parkenden Autos in Regress nehmen und klagte. Angeblich hätte die Mutter sowohl als Fahrerin als auch als Elternteil eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen.

Die Mutter des Jungen wurde zwar teilweise wegen Verletzung ihrer elterlichen Aufsichtspflicht haftbar gemacht, jedoch nicht in ihrer Rolle als Fahrerin. Ein Regressanspruch gegen den Halter oder Versicherer des geparkten Autos wurde ausgeschlossen, da kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Nutzung des Fahrzeugs bestand. Das Halten des Autos war zudem verkehrsrechtlich erlaubt. Die Berufung der Versicherung wurde abgewiesen.

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